Startseite | Aktuelles | Ist Videotelefonie im Auto erlaubt?

28.12.2018 — zuletzt aktualisiert: 18.02.2021

Die Rechtsprechung zur Handynutzung entwickelt sich ständig weiter, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Magdeburg vom 20.08.2018 – Az.: 50 Owi 332/18 zeigt.

Das Gericht verurteilte eine Betroffene wegen unerlaubter Handynutzung nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), weil sie ihr Smartphone zur Videotelefonie am Steuer nutzte. Die Sache wäre vermutlich folgenlos geblieben, wenn nicht zwei Polizisten sowohl das Licht des Gerätedisplays als auch der Umstand aufgefallen wäre, dass der Blick der Betroffenen ständig zwischen dem Gerät und der Fahrbahn hin- und her wanderte. Schließlich hatte die Betroffene ihren Gesprächspartner vor Antritt ihrer nächtlichen Fahrt angerufen und das Mobiltelefon anschließend in das Armaturenbrett gelegt. Danach nahm sie es weder in die Hand noch berührte es. Dennoch kam es zur Anzeige und – nach einem erfolglosen Einspruch der Betroffenen – zum Gerichtsverfahren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg
Das AG Magdeburg verurteilte die Betroffene wegen vorsätzlicher, vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 2b StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro, was die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister nach sich zog.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Nutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur erlaubt sei, wenn diese bei der Nutzung weder aufgenommen oder gehalten würden. Smartphones seien solche Geräte. Zudem dürfe nur eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung genutzt werden oder zur Bedienung eine kurze Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen hin zum Gerät erforderlich sein. Die Dauer der Blickabwendung sei den aktuellen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

Der Blick gehört auf die Straße
Die Betroffene hatte das Gerät zwar weder aufgenommen noch in der Hand gehalten. Dass das Gericht ihr dennoch ein verbotswidriges Verhalten zur Last legte beruhte darauf, dass sie nicht nur die Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung, sondern die Videotelefonie ihres Smartphones genutzt hatte.
Im Detail führte das Gericht aus, der Gesetzgeber habe zwar keine Zeitangaben gemacht; die Gesetzesmaterialien erwähnten aber, dass das Lesen von Kurznachrichten oder die Nutzung von Internet oder Fernsehen immer eine längere Blickabwendung vom Verkehr erfordere.
Für die Videotelefonie gelte, dass sie mit Fernsehen vergleichbar sei und die Erfassung bewegter Bilder nie mit einer nur kurzen Blickabwendung möglich sei. Da ein Beamter beobachtet hatte, dass der Blick der Betroffene ständig zwischen Straße und Gerätedisplay wechselte, konnte von einer nur kurze(n) Blickabwendung von der Straße keine Rede mehr sein. Zudem war die Blickabwendung mit den konkreten Sichtverhältnissen unvereinbar. Aufgrund der Dunkelheit zur Tatzeit (23:00 Uhr), habe sich das Auge der Betroffenen wechselweise auf die dunkle Straße und das helle Gerätedisplay einstellen müssen, was nur schwer zu bewerkstelligen sei. Das Gericht berücksichtigte auch diesen Umstand bei der Einstufung als verbotswidrige Nutzung ein.

Kanzlei Voigt Praxistipp
Wer während der Fahrt telefonieren oder ein elektronisches Gerät nutzen will, sollte dieses stets tun, ohne das Gerät in die Hand zu nehmen. Aber auch wer das Gerät nicht in die Hand nimmt, sollte mit Bedacht und unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation handeln. Schließlich ist maximal eine kurze Blickabwendung von der Straße und hin zum Gerät zulässig. Das Lesen und Schreiben von Kurznachrichten ist generell nicht gestattet.
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, obwohl Sie kein Gerät in der Hand hielten, berät Sie das Team der Kanzlei Voigt kompetent zu den Erfolgsaussichten. Sprechen Sie mit uns!

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