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Halt, Polizei! Was bei der Polizeikontrolle zu beachten ist

Halt, Polizei! Was bei der Polizeikontrolle zu beachten ist
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13.12.2019 — zuletzt aktualisiert: 13.01.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Halt, Polizei! Was bei der Polizeikontrolle zu beachten ist

Für die meisten Verkehrsteilnehmer ist eine Verkehrskontrolle ungewohntes Terrain. Was ist also zu beachten? Was muss oder darf ich machen, wenn ich kontrolliert werde? Wie soll ich mich verhalten und welche Rechte habe ich? Gut beraten ist, wer die Antworten auf diese Fragen schon vor der Verkehrskontrolle weiß.

Was ist zu beachten?

Wer von der Polizei aus dem Verkehr gewunken wird, sollte der Anweisung auch Folge leisten. Wird die Aufforderung zum Anhalten ignoriert, kann dies ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einen Punkt nach sich ziehen. Wird den – berechtigten – Weisungen der Polizeibeamten nicht Folge geleistet, fallen 20 Euro an.

Wenn Führerschein oder Fahrzeugschein auf Aufforderung nicht vorgezeigt werden können, fällt pro Dokument ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro an. Ein fehlender oder abgelaufener Verbandskasten kostet beim Auto 5 Euro. Fehlen Warndreieck oder Warnweste, macht das 15 Euro je Verstoß.

Was darf überprüft werden?

Grundsätzlich darf zunächst die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft werden. Dazu gehören beispielsweise die Profiltiefe der Reifen, die bei mindestens (!) 1,6 mm liegen sollte, die Sicherung der Ladung sowie eine mögliche Überladung des Fahrzeuges und die Funktionsfähigkeit der Brems- und Lichtanlage.

Sollte das Fahrzeug getunt sein oder andere Umbauarbeiten aufweisen, darf die Polizei auch überprüfen, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Unzulässige Umbauten lassen nämlich die Betriebserlaubnis erlöschen. In dem Fall droht ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.

Auch die HU-Plakette wird kontrolliert. Ist die Hauptuntersuchung abgelaufen, droht ein Bußgeld, gestaffelt nach der Ablaufzeit. Bei bis zu vier Monaten fallen 15 Euro an, zwischen vier und bis zu acht Monaten ist mit 25 Euro zu rechnen und bei über acht Monaten fällt neben dem Bußgeld von 60 Euro auch noch ein Punkt an.

Was ist mit dem Fahrer?

Ebenfalls darf die Fahrtauglichkeit des Fahrers überprüft werden. Allerdings muss der Fahrer nicht alles mitmachen. Besteht ein konkreter Verdacht, dass der Autofahrer fahruntüchtig ist, kann ein Alkohol- oder Drogentest zulässig sein. Es muss also nicht jeder sicherheitshalber pusten. Vielmehr muss der Fahrer beispielsweise auffällig gefahren sein oder ein Drogenspürhund hat angeschlagen.

Unter diesen Umständen kann die Polizei dann zu einem Alkohol- oder Drogentest auffordern. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet an dem Verfahren gegen sich selbst mitzuwirken. Daher kann ein solcher Test auch abgelehnt werden. Allerdings ist dann in vielen Fällen mit einer Blutentnahme zu rechnen, wenn Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nahe liegen.

Und was darf nicht überprüft werden?

Ein Autofahrer darf bei bestimmten Anweisungen die Mitarbeit verweigern. Neben dem Atemalkoholtest gehören in der Regel beispielsweise das Abgeben einer Urinprobe oder die Durchsuchung des Handys dazu.

Etwas anders kann es aussehen, wenn bestimmte Umstände den konkreten Verdacht einer Straftat nahelegen. Die Durchsuchung des Fahrzeuges und des Kofferraums über das, was durch die Fenster ohne Probleme einzusehen ist, hinaus, kann unter bestimmten Umständen zulässig sein. Ohne einen konkreten Verdacht und Gefahr im Verzug oder einen Durchsuchungsbeschluss jedoch ist sie grundsätzlich nicht zu dulden. Ähnlich verhält es sich mit der Durchsuchung des Fahrers.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wenn Sie angehalten werden, fragen Sie zunächst höflich nach dem Grund. Handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle, leisten Sie den (berechtigten) Anweisungen der Polizei Folge. Wird Ihnen dagegen ein konkreter Verstoß vorgehalten, dürfen Sie Aussagen, mit denen Sie sich belasten könnten verweigern. In solchen Fällen empfiehlt es sich – je nach Tatvorwurf – zeitnah einen erfahrenen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.

 

Bildnachweis: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin

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