Die Folierung war gut gemacht!
Bußgelder und Punkte gab es dennoch! Teil 2
Was gilt bei der Folierung von Scheiben?
Das Anbringen von Tönungsfolie ist ebenfalls kein rechtsfreier Raum. Wer auf Nummer sicher gehen und bei Kontrollen Diskussionen vermeiden will, sollte nur Folien mit Bauartgenehmigung verwenden und einen Ausdruck der Genehmigung vorzeigen können (siehe § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO).
Seit einem Beschluss des OLG Koblenz (Az. 3 OWi 6 SsRs 299/19 v. 10.10.2019) steht allerdings fest, dass das Anbringen von getönter Scheibenfolie ohne Bauartgenehmigung nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führt. Ob dies der Fall ist, hängt im Einzelfall insbesondere von dem Ergebnis der Feststellungen zu Lichtdurchlässigkeit und Größe Folie ab. Zudem ist – in Hinblick auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis (§§ 19 Abs. 5, 69a StVZO, 24 StVG, Lfd.Nr. 214a BKatV) – abzuwägen, ob die Verwendung der Folie eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt (Gesetzbegründung in VKBl 94, 149).
Für einen etwaigen Verstoß gegen § 40 Abs. 1 S. 3 StVZO ist entscheidend, ob die betreffenden Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, auch nach dem Aufbringen der Folie klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei geblieben sind.
Was ist mit Rückleuchten und Scheinwerfern?
Wer sich mit dem Gedanken der optischen Veränderung von Scheinwerfern oder Rückleuchten trägt, sei auf § 22a StVZO verwiesen. Die dort genannten Bauteile, zu denen auch Scheinwerfer und Rückleuchten zählen, „gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.“
Zudem darf für die Beleuchtung der Fahrbahn nur weißes Licht verwendete werden und hintere Schlussleuchten müssen für rotes Licht ausgerüstet sein § 53 Abs. 1 StVZO).
Ärger droht in der Regel demjenigen, der Scheinwerfer oder Rückleuchten foliert, tönt oder auf eine andere Weise verändert, die zu einer gravierenden Abweichung von der genehmigten Ausführung führt. Dies gilt sowohl für die Form, die Lichtdurchlässigkeit als auch die Farbe des Lichts. Kurzum, folierte oder getönte Scheinwerfer oder Rückleuchten sind daher ein „No-Go“.
Welche Konsequenzen können drohen?
Wer es darauf ankommen lassen möchte, muss damit rechnen, dass nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. Dies erfolgt automatisch, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die (…) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Wenn das Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (Nr. 189a.2 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) droht dem Halter ein Bußgeld von 135 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Dem Fahrer droht ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ebenfalls ein Punkt (Nr. 214a.2 BKatV).
Auch bei den Leuchtmitteln selbst ist darauf zu achten, dass diese zugelassen sind. Denn selbst wenn sie noch so „trendy“ sind, muss ihre Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr deswegen noch lange nicht zulässig sein; selbst wenn die Aufmachung des betreffenden Online-Shops dies zu suggerieren versucht.
Austauschen der Leuchte und Abziehen der Folie genügen nicht!
Die Verwendung unzulässiger Bauteile ist sowohl des umsonst investierten Geldes als auch des Bußgelds und der Punkte wegen ärgerlich. Denn ist die Betriebserlaubnis erloschen, dann ist sie weg. Sie lebt auch nicht automatisch dadurch wieder auf, dass die unzulässigen Bauteile entfernt und gegebenenfalls gegen zulässige ausgetauscht werden.
Rück- bzw. Umbau sind zwar unverzichtbare Schritte. Die Beseitigung der Mängel muss aber auch bestätigt werden. Und hierfür muss das Fahrzeug einem anerkannten Sachverständigen vorgeführt werden. Die Bescheinigung ist dann dem Antrag auf Wiedererteilung der Betriebserlaubnis beizufügen.
Fazit & Praxistipp
Ist eine geplante Änderung unbedenklich?
Wer sicher wissen möchte, ob eine geplante Änderung zulässig ist, sollte vorher bei der Zulassungsbehörde oder einem zugelassenen Sachverständigen nachfragen. Im Zweifel sollte es dabei nicht bei der Frage bleiben. Die Erstellung eines Prüfgutachtens, das die Konformität der vorgenommenen Änderungen und des Fahrzeugs bescheinigt, bietet zusätzliche Sicherheit. Zudem kann es bei Kontrollen vorgezeigt werden (§ 19 Absatz 2 Satz 5 StVZO).
Übrigens:
Das Aufbringen von Folien (Dekor-, UV-Schutz-Sicherheitsfolien) auf verschiedene Untergründe (Fassaden, Fahrzeuge, Fenster, etc.) ist eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks Schilder- und Lichtreklamehersteller (A/51) und damit Handwerk.
Bei der Beklebung flacher Untergründe, Lackschutzfolierung, Kfz-Scheibentönung ist dies nicht der Fall.
Weitere Informationen: Leitfaden Abgrenzung, Stand Juli 2021
Hier geht´s zu Teil 1: Die Folierung war gut gemacht! Bußgelder und Punkte gab es dennoch! Teil 1
Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz / Polizeiinspektion Birkenfeld (Fahrzeuge) / Polizeiautobahnstation Kaiserslautern (Beleuchtung)