Die Folierung war gut gemacht!
Bußgelder und Punkte gab es dennoch! - Teil 1
Autofolien schützen nicht nur den Lack. Die Folierung verleiht dem Fahrzeug auch einen individuellen Charakter und kann selbst Fahrzeuge mit Standardlackierung zum Hingucker machen, ohne dass eine Neu- oder Umlackierung erforderlich wäre.
Allerdings gelten – wie bei nahezu allen Modifikationen – auch hier bestimmte Regeln. Wer dies nicht berücksichtigt, muss mit Bußgeldern, Punkten und im schlimmsten Fall sogar mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis und der Stilllegung des Fahrzeugs rechnen. Denn nicht alles was gut aussieht ist auch erlaubt.
Welche Änderung können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen?
Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich führen nur gravierende Änderungen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Berührt eine Änderung nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs, bleibt die Betriebserlaubnis bestehen. Denn in diesem Fall ist „lediglich“ der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen (§ 31 Abs. 2 StVZO).
Das Instrumentarium der Zulassungsbehörde ist gemäß § 5 Abs. 1 FZV auf die Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels oder der die Beschränkung / Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen begrenzt (vgl. VG Göttingen, v. 30.09.2009, Az. 1 A 322/07).
Welche Folien dürfen verwendet werden?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind einfach und selbst Chromfolien sind nicht durchgängig verboten. Ausnahmslos erlaubt sind sie aber eben auch wieder nicht. Das ausschlaggebende Kriterium ist, ob die Beklebung die Straßenverkehrstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt. Denn wenn eine Folie eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach sich ziehen kann, darf sie auch nicht verklebt werden – zumindest nicht am Auto. Entscheidend ist der Einzelfall.
Nicht alles was glänzt ist auch legal!
Ist ein Fahrzeug z.B. vollflächig mit spiegelnder, z.B. silberner oder goldener Chromfolie beklebt, können reflektiertes Sonnenlicht oder sich spiegelnde Scheinwerfer zu einer Blendung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Zudem kann die Spiegelung der Umgebung das Fahrzeug in bestimmten Situationen für andere Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar machen. Die Folierung einzelner Fahrzeugteile (z.B. Spiegel, Stoßfänger, Zierleisten oder Felgen) dürfte in der Regel allerdings unbedenklich sein.
Die Verwendung farbiger Folien ist in der Regel unbedenklich. Fachgerecht aufgebracht, sind sie mit einer Hochglanzlackierung vergleichbar. Entscheidend ist aber auch hier der Reflektionsgrad. Bei satinierten Folien dürften hier keine Bedenken bestehen. Wird das Licht allerdings nahezu komplett verschluckt, wie dies z.B. bei der Farbe „Vantablack“ der Fall ist, drohen auch hier Probleme. Und fluoreszierende / selbstleuchtende Farben gelten als lichttechnische Einrichtungen. Von einem „selbstleuchtenden Fahrzeug“ ist daher eher abzuraten.
Was gilt bei Farbänderungen?
Wenig bekannt ist, dass die Meldung einer Farbänderung anzeigepflichtig ist. Dies muss allerdings spätestens mit der nächsten mitteilungspflichtigen Änderung erfolgen. In § 15 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) heißt es dazu: „Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter mitzuteilen, sobald er mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt.“
Die Halter von Leasing- oder Flottenfahrzeugen können in der Regel daher aufatmen. Da eine Folierung vor der Rückgabe i.d.R. ohnehin entfernt werden muss, ist auch eine Meldung nicht erforderlich. Etwas Anderes kann gelten, wenn das Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern der Leasinggesellschaft abgekauft wird oder während der Laufzeit des Vertrages eine Ummeldung erfolgt.
Denn nach § 15 Abs. 1 S. 2 FZV besteht „Sofern der Halter nicht zugleich der Eigentümer ist, … die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für den Eigentümer… Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. “
Wer eine vorgenommene Farbänderung nicht eintragen lässt, riskiert ein Bußgeld. Und dies kann bis zu 2.000 Euro betragen (§ 24 StVG ). Im Extremfall kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen sogar untersagen, bis die Verpflichtung erfüllt worden ist. Bei der Durchführung von Folierungen oder Umlackierungen dürfte dies aber eher die Ausnahme sein.
Nächste Woche geht´s weiter, mit Scheiben, Scheinwerfern und Rückleuchten!