Dachschaden?
Bei dem zugrundeliegenden Vorfall handelt es sich zwar wohl eher um ein kurioses als um ein bußgeldbewährtes Geschehen. Denn abgesehen davon, dass die Kupplung durch ein Kastenschloss gesichert und ein Rad abmontiert ist, sollte der Anhänger wohl eher nicht wirklich auf dem Dach transportiert werden. Einen ernsthaften Bezug zum Straßenverkehrsrecht hat der Vorfall aber dennoch.
Die Abmessungen stimmten zwar…
Die nach § 18 Abs. 1 StVO zulässigen Abmessungen 4 m Höhe und 2,55 m Breite waren zwar nicht überschritten. Dasselbe galt für die nach § 22 Abs. 4 StVO zulässigen Überstände der Ladung nach vorne und hinten, weshalb auf eine gesonderte Kennzeichnung mit Lampe, Rückstrahler oder Fahne (§ 22 Abs. 4 StVO) hätte verzichtet werden können. Aufgrund der völlig fehlenden Sicherung (§ 22 Abs. 1 StVO) hätte der Transport dennoch nicht starten dürfen.
…der Schwerpunkt lag aber woanders!
Wäre tatsächlich ein Transport beabsichtigt gewesen, hätte nicht nur die Gewichtsverteilung für Probleme gesorgt. Das Gewicht der Ladung war zwar zumindest einigermaßen gleichmäßig verteilt. Aber mangels Verwendung reibungserhöhender oder Hilfsmittel überhaupt, hätte sich der Anhänger vermutlich in der ersten Kurve oder bereits der ersten Bremsung verselbständigt. Eine Verzurrung hätte zwar zu einem Formschluss geführt. Der hohe Schwerpunkt hätte voraussichtlich aber dazu geführt, dass bei schneller Kurvenfahrt nicht der Anhänger herunter, sondern das Gefährt insgesamt umgekippt wäre.
Aber auch sonst hätte eine Ladungssicherung nur bedingt helfen können. Die – an der tiefhängenden Karosserie zu erkennende – Überladung oder die Überschreitung der Dachlast wäre weder durch Gurte noch Matten beseitigt worden. Unter diesem Aspekt daher war es sogar „gut“, dass es sich ein schlechter Scherz und kein echtes Transportgeschehen vorgelegen hatte. Die Beschädigung des PKW sowie die möglicherweise damit einhergehende strafrechtliche Relevanz konnte dies aber nicht ändern.
Wo stehen die Angaben zur Dachlast?
Die Angaben in der Zulassungsbescheinigung beziehen sich auf das Leergewicht (G), das zulässige Gesamtgewicht (F.2.), die zulässige Achslast der Vorder- (8.1) sowie der Hinterachse (8.2.). Die Angaben zur Dachlast stehen in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs. Diese liegt in der Regel zwischen 50 – 100 kg.
Fazit
Anhänger gehören grundsätzlich auf die Kupplung und hinter das Zugfahrzeug. Ein Transport auf dem Dach mag zwar unkonventionell sein, er ist aber eher „unglücklich“ und zieht im Zweifel Bußgelder nach sich.
Aber selbst in einem solchen Fall gälte: Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das 😉