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Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 verlängert

Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 verlängert
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29.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 02.05.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 verlängert

Zwei Jahre Corona-Pandemie haben die Märkte ordentlich durcheinandergebracht. Damit Unternehmen die staatlich verordneten Coronamaßnahmen wirtschaftlich überleben können, hat die Regierung Überbrückungshilfen bereitgestellt.

Am 1. April wurde die Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) nochmal um drei Monate verlängert. Damit können Unternehmen mit der aktuellen Überbrückungshilfe Coronahilfen für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 beantragen, wenn sie einen coronabedingten Umsatzrückgang haben. Wichtigste Grundlage dieser Beurteilung sind dabei nicht die Umsatzzahlen im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019, sondern sachliche Fakten, die ihre Ursache in gegenwärtigen oder vergangenen Coronamaßnahmen haben. Dabei werden wirtschaftliche Faktoren, wie Lieferengpässe oder Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Arbeitskräften nicht anerkannt. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn die Schwierigkeiten nachweislich darauf zurückzuführen sind, dass die Pandemie den weltweiten Absatz- und Beschaffungsmarkt bzw. den Arbeitsmarkt durcheinandergewirbelt hat. Aber auch Umsatzrückgänge, die mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg stehen, berechtigen nicht zur Beantragung von Überbrückungshilfe IV. Dies mag für den einen oder anderen Unternehmer nicht nachvollziehbar sein, es sind aber die Vorgaben des Bundes als Beihilfegeber, die beachtet und eingehalten werden müssen. Teilen Sie Ihrem prüfenden Dritten schriftlich mit, welche Gründe für einen coronabedingten Umsatzrückgang maßgebend sind. Wenn Sie damit Ihren prüfenden Dritten überzeugen können und mindestens in einem Monat des Förderzeitraums 30 % weniger Umsatz als im Vergleichsmonat haben, kann ein Antrag gestellt werden.

Antragsfrist endet bereits am 15. Juni 2022
Obwohl der Förderzeitraum bis 30. Juni 2022 verlängert wurde, endet die Antragsfrist bereits am 15. Juni 2022. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kann diese Frist nicht verlängert werden. Da zudem alle Anträge auf Überbrückungshilfen bis zum 30. Juni 2022 durch die Bewilligungsstellen vorläufig beschieden sein müssen, sollten Sie bald Ihren Steuerberater mit einem Antragswunsch kontaktieren.

Wirtschaftlich Berechtigte müssen im Transparenzregister eingetragen sein
Im Zusammenhang mit der Antragstellung von Überbrückungshilfen war und ist auch die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu bestätigen. Noch war aufgrund einer Übergangsfrist zur Eintragungspflicht die tatsächliche Eintragung vielfach entbehrlich. Doch nun endet für Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft) die Übergangsfrist zum 30. Juni 2022. Wenn für Ihr Unternehmen eine Eintragungspflicht im Transparenzregister besteht, empfehlen wir, eine baldige Eintragung vorzunehmen. Spätestens zur Schlussrechnung der Überbrückungshilfen muss die Eintragung erfolgt sein. Wird im Nachgang festgestellt, dass die im Rahmen des Antrags erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Überbrückungshilfe.

Schlussrechnungen für alle Überbrückungshilfen bis 31. Dezember 2022
Bis zum 31. Dezember 2022 muss für alle Überbrückungshilfen eine Schlussrechnung über den prüfenden Dritten eingereicht werden. Dabei werden die Schlussrechnungen für die Überbrückungshilfen und außerordentlichen Wirtschaftshilfen in zwei Abrechnungspaketen starten. Das Paket I ermöglicht die Schlussrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe) und umfasst damit die Monate Juni 2020 bis Juni 2021. Es soll ab Mitte Mai 2022 den prüfenden Dritten zur Verfügung stehen. In einem zweiten Paket werden dann die Schlussrechnungen für die Überbrückungshilfen III Plus und IV erfolgen.

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