Bußgelder kennen keinen Urlaub!
In Teil I ging es darum, wie dies in Deutschland zu geschehen hat. Da aber Urlaubsreisen nicht selten auch durch mehrere Länder führen und eine europaweit einheitliche Regelung bisher fehlt, muss die Kennzeichnung mitunter mehrfach gewechselt und den landesspezifischen Vorschriften angepasst werden.
Bei Reisen ins Ausland ist die Kennzeichnungen den dortigen Vorschriften anzupassen.
In Österreich muss überstehende Ladung z.B. nicht nur deutlich gekennzeichnet, sondern bei Dunkelheit auch mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material versehen werden (§ 61 StVO Österreich.). In Italien ist eine bauartgeprüfte, reflektierende Warntafel in der Größe 50 cm x 50 cm mit fünf parallelen diagonalen roten und vier weißen Streifen erforderlich, wohingegen die spanischen Gesetze eine solche mit lediglich drei roten und drei weißen Streifen erfordern. Wer also von Deutschland über Österreich, Italien und Frankreich nach Spanien fährt, muss die Kennzeichnung an der jeweiligen Landesgrenze anpassen. Da für Italien und Spanien Kombinationstafeln zur angeboten werden, reicht mitunter ein einfaches Umdrehen aus. In der Schweiz ist Art. 58 Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu beachten.
Was gilt für Fahrradträger?
In Deutschland gilt für Fahrradträger – wenn sie das hintere Kennzeichen verdecken – dass das Kennzeichen „am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden muss. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein“ (§ 10 Abs. 9 FZV). Wird der Fahrradträger z.B. auf der Anhängerkupplung montiert und die Fahrzeugbeleuchtung verdeckt, ist eine Beleuchtungsanlage Pflicht. Bei der Montage auf der Anhängerkupplung ist zudem die Einhaltung der maximal zulässigen Stützlast zu beachten. Seitlich dürfen die Räder maximal 40 cm über die Schlussleuchten hinausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs darf 2,55 m nicht überschreiten (§ 32 Abs. 1 StVZO). Aber auch hier gilt „andere Länder, andere Sitten“. Wer in die Schweiz fährt, sollte beachten, dass „Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, diese nicht mehr als 20 cm pro Seite überragen dürfen (Art. 38 Abs. 1 VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m betragen darf (Art. § 73 Abs. 2 d VRV).
Für die Kennzeichnung mit Warntafeln ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.